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Was bedeutet Wunsch- oder Wahlrecht bei der Rehabilitation?

Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 des Sozialgesetzbuches IX ermöglicht es Ihnen als Patientin oder Patient, die Klinik für Ihre Rehabilitation selbst auszuwählen, unabhängig davon, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Einrichtung handelt. Sie sind nicht verpflichtet, den Vorschlag Ihres Kostenträgers anzunehmen oder die von diesem bereitgestellten Kliniklisten zu berücksichtigen.

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

Sozialgesetzbuch IX §8 Artikel 1

Wann ist eine Bewilligung der Wunschklinik möglich?

  1. Die Klinik hat eine besondere Eignung für die Rehabilitation Ihrer Erkrankung. Denn auch wenn der Kostenträger dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäß §12 SGB V unterliegt, steht die medizinische Eignung der Klinik im Vordergrund. Wenn Sie in Ihrer Argumentation überzeugend darlegen, dass die von Ihnen gewünschte Klinik besser geeignet ist, kann diese auch bei möglicherweise höheren Kosten genehmigt werden. Wenn möglich, sollten Sie mehrere Wunschkliniken angeben.
  2. Zwischen der Wunschklinik und dem Kostenträger besteht ein Versorgungs- und Belegungsvertrag. Die Immanuel Klinik Märkische Schweiz verfügt über solche Versorgungsverträge.
  3. Die Klinik verfügt über Zertifizierungen nach den gesetzlichen Qualitätsstandards.

Wie können Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben?

Sie haben die Möglichkeit, Ihre bevorzugte Klinik direkt beim Einreichen des Reha-Antrags zu benennen. Selbst wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben oder dieser bereits genehmigt wurde, bleibt Ihnen weiterhin die Möglichkeit, vom Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie noch keinen Reha-Antrag gestellt haben?
Legen Sie Ihrem Reha-Antrag das ausgefüllte Formular zum Wunsch- und Wahlrecht bei.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie den Reha-Antrag schon gestellt haben, aber dieser noch nicht bewilligt wurde?
Senden Sie das ausgefüllte Formular zum Wunsch- und Wahlrecht als Ergänzung  zu Ihrem gestellten Antrag an Ihren Kostenträger.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie den Reha-Antrag bereits gestellt haben und er auch schon bewilligt ist?
Stellen Sie einen Antrag auf Änderung der zugewiesenen Rehaklinik.

Wie gehen Sie vor, wenn Ihre Wunsch-Klinik abgelehnt wurde?

Lehnt der Kostenträger die von Ihnen gewählte Rehaklinik ab, kann es erfolgreich sein, gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Für Ihren Widerspruch müssen Sie in der Regel eine Frist von vier Wochen ab dem Zugang des Ablehnungsbescheides einhalten. Begründen Sie Ihren Widerspruch mit Argumenten, die für Ihre Wunschklinik sprechen. Sie können Ihrem Widerspruch auch ein Gutachten oder eine Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes bzw. Ihrer behandelnden Ärztin beilegen.

Wie können Sie die Wahl Ihrer Wunsch-Rehaklinik begründen?

Sie können sowohl medizinische als auch persönliche Gründe angeben, die jedoch unmittelbaren Einfluss auf den Erfolg Ihrer Rehabilitation haben, z.B.:

Häufige Fragen

Ja, wenn die Rehaklinik die Voraussetzungen für die Bewilligung grundsätzlich erfüllt, dürfen Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nach §8 SGB IX Gebrauch machen.

Wenn Ihnen der Kostenträger bereits eine Rehaklinik zugeteilt hat, in die Sie nicht gehen möchten, dann sollten Sie einen Antrag auf Änderung der zugewiesenen Reha-Einrichtung stellen.

Wenn Sie medizinische Gründe vorweisen können, die für Ihre Wunsch-Klinik sprechen, dürfen nach dem Sozialrecht die Mehrkosten nicht als alleiniger Grund einer Ablehnung dienen und Ihnen auch nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Entfernung der Reha-Klinik von Ihrem Zuhause ist nicht relevant. Wenn Sie eine Wunschklinik vorschlagen, können Sie begründen, warum die gewählte Entfernung von Ihrem gewohnten Umfeld Ihre Genesung unterstützt: möglichst weit weg, weil Sie Abstand brauchen oder möglichst nah an der Familie, weil Sie Beistand brauchen.

Auch als Empfängerin oder Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB XII steht Ihnen natürlich dasselbe Wunsch- und Wahlrecht zu. Schlagen Sie daher Ihre Wunsch-Rehaklinik vor. Sie können sich dabei auf § 9 SGB I in Kombination mit § 2 SGB I berufen.

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